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Allgemein

Bei Auskunftsverweigerung wird es teuer – 10.000 Euro Schadensersatz bei fehlender Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO

 

Im Februar 2023 sprach das Arbeitsgericht Oldenburg einem ehemaligen Vertriebsleiter, welcher zuvor Geschäftsführer beim selbigen Unternehmen war, einen immateriellen Schadensersatz i.H.v. 10.000 Euro, wegen Verletzung der Auskunftspflicht zu.

 

 

Das Verfahren

Im vorliegenden Fall verlangte der Kläger von seinem ehemaligen Arbeitgeber Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO, welche der Arbeitgeber allerdings über einen Zeitraum von 20 Monaten nicht erteilte und erst im Prozess einige Unterlagen vorlegte. Der Kläger machte neben der Auskunft einen Anspruch auf immateriellen Schaden i.H.v. 500 Euro pro Monat geltend. Den dabei entstandenen Schaden legte der Kläger nicht weiter dar.

In seinem Urteil vom 09.02.2023 AZ 3 Ca 150/21 verurteilte das Arbeitsgericht Oldenburg den auskunftverweigernden Arbeitgeber nun zu einem Schadensersatz i.H.v. 10.000 Euro  für einen immateriellen Schaden aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

 

Erste Tendenz

Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist jede Person schadensersatzberechtigt, der ein materieller oder immaterieller Schaden nach DSGVO entstanden ist. Bereits in der Vergangenheit ergab sich eine erste
Tendenz dahingehend, dass die Gerichte zukünftig höhere Summen den Geschädigten zusprechen werden. Seit mehreren Jahren sind sich Literatur und Rechtsprechung uneinig, ob ein tatsächlicher Schaden entstanden sein muss um Ansprüche nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO geltend machen zu können. Das BAG hat dem EuGH im August 2021 einen Vorlagebeschluss (AZ C-667/21) zur Klärung vorgelegt. Unter anderem soll der EuGH klären, ob die Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 DSGVO durchaus präventiven Charakter hat, zeitgleich erörterte der Senat des BAG, dass er die Ansicht vertrete, dass der Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO keine Darlegung des entstandenen immateriellen Schadens voraussetze. Dieser Auffassung schließt sich das Arbeitsgericht Oldenburg mit seinem jetzigen Urteil an.

 

Fazit

Zwar bleibt die Entscheidung des EuGH  abzuwarten, jedoch sollte man bereits jetzt schon als Unternehmen Vorsicht walten lassen. Die Ansicht des BAG und das aktuelle Urteil können ein Hinweis darauf sein, dass auch andere Gerichte dieser Auffassung folgen werden. Auskunftsersuchen und die daraus resultierenden Ansprüche sollten für die Zukunft ernster genommen werden.

Die zugesprochene Schadenshöhe und durchaus niedrigen Anforderungen an eine rechtskonforme Beauskunftung sollten Arbeitgeber dazu bewegen angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten oder der Einsatz eines Datenschutzkoordinators, der sich um die rechtssichere Beantwortung von Auskunftsersuchen und die regelmäßige Überwachung der
Einhaltung von Datenschutzvorschriften kümmert kann bereits Abhilfe schaffen. 

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