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Allgemein

Achtung Abmahnwelle: Google Fonts richtig einbinden!

By 7. November 2022November 8th, 2022No Comments

Am 20.01.2022 hat das Landgericht München in seinem Urteil (AZ.: 3 O 17493/20) die Remote-Einbindung von Google-Fonts als rechtswidrig eingestuft. Wenig überraschend haben die Abmahnungen seither zugenommen. Nicht nur Abmahnkanzleien nutzen das Urteil, um Schadensersatz zu fordern, sondern auch vereinzelte Privatpersonen.

Was ist Google Fonts und wo lauert die Gefahrenquelle?

Google Fonts heißt übersetzt Google Schriftarten und genau darum handelt es sich auch. Google Fonts ist ein Verzeichnis von über 1400 Schriftarten, welche lokal oder auch remote eingebunden werden können. Und genau dort lauert die Gefahr, eine Remote-Einbindung übermittelt personenbezogene Daten bei dem Besuch der Webseite an Google. Da die Schriftarten bereits vor Einwilligung nachgeladen werden und dadurch die IP-Adresse von Google erfasst und zu Analysezwecken genutzt wird, ist dieser Vorgang aus datenschutzrechtlicher Sicht bedenklich. Durch die Übermittlung der IP-Adresse ohne Einwilligung besteht für den Webseiten-Nutzer keine Möglichkeit die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu kontrollieren. Hierdurch ergibt sich eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Lösung

Es besteht die Möglichkeit Google Fonts lokal einzubinden, damit werden die Schriftarten direkt vom Server des Unternehmens runtergeladen und nicht von den Google-Servern, dadurch werden keine Daten an den Google-Server gesendet.

Abmahnwelle durch die Anwaltskanzlei Kilian Lenard

In der vergangenen Zeit häufen sich nach unserer Kenntnis die Abmahnungen durch die Anwaltskanzlei Kilian Lenard für den Mandanten Martin Ismail der laut Abmahnung Teil der IG Datenschutz ist. In einer Abmahnung, welche uns vorliegt, fordert der Abmahner eine Zahlung von 170€ und bietet im Gegenzug an, die Sache auf sich beruhen zu lassen.

Gegenwind gibt es in der Zwischenzeit durch das Landgericht Baden-Baden. In seinem Beschluss vom 11.10.2022 (AZ.: 3 O 277/22) erlässt das Landgericht Baden-Baden eine einstweilige Verfügung gegen Herrn Martin Ismail. Es wurde beschlossen, dass Herr Martin Ismail es zu unterlassen hat die Antragstellerin mit Forderungen im Zusammenhang mit der Einbindung von „Google Fonts“, zu kontaktieren. In der vorliegenden Entscheidung handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Er hat keine Allgemeingültigkeit.

Fazit:

Ob und in welcher Form Sie sich gegen eine Abmahnung zu Wehr setzen können, bleibt immer einzelfallabhängig. Es ist empfehlenswert seine Webseite genausten auf die Datenschutzkonformität zu überprüfen, um sich mit unnötigen Abmahnungen gar nicht erst aufhalten zu müssen.

TIPP:

Im Internet lassen sich zahlreiche Seiten finden mit der Sie prüfen können, ob ihre Webseite Google Fonts verwendet. Ist dies der Fall empfehlen wir die lokale Einbindung schnellstmöglich vorzunehmen.

Sollten Sie Unterstützung benötigen, wie Sie ihre Webseite DSGVO-konform gestalten, sind wir Ihnen gerne behilflich.

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